Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma Albert Ponsel GmbH & Co. KG

 

1. Geltungsbereich

 

a. Zwischen Ponsel und dem Käufer gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung ausschließlich diese AGB. Diese gelten, vorbehaltlich einer Änderung, auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen Ponsel und dem Käufer, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedarf.

 

b. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn Ponsel in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbeziehungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

 

c. Besteht zwischen dem Käufer und Ponsel eine Rahmenvereinbarung, gelten diese AGB sowohl für die Rahmenvereinbarung, als auch für den einzelnen Auftrag.

 

d. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Die Vertragspartner sichern einander insoweit zu, ihre jeweilige Vollkaufmannseigenschaften  im Sinne des HGB zu halten. Für den Fall, dass insoweit eine Änderung eintritt, ist die andere Partei hierüber unverzüglich zu informieren.

 

2. Vertragsschluss

 

a. Angebote von Ponsel sind freibleibend und stellen soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, Ponsel bestimmte, definitive Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“).

 

b. Ponsel ist berechtigt, Vertragsangebote des Käufers, etwa in Form von Bestellungen, innerhalb von 14 Tagen anzunehmen. In dieser Zeit ist der Käufer an seine Vertragserklärung gebunden.

 

3. Lieferzeiten, Lieferumfang, Liefer- und Annahmeverzug

 

a. Soweit nicht anders angegeben, gelten Lieferzeiten als ca.-Zeiten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von Ponsel setzt die rechtszeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Dazu gehört insbesondere, dass der Käufer die Annahme der bestellten Ware an der von ihm angegebenen Lieferadresse sicherstellt.

 

b. Ponsel ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese bei Annahme bei verständiger Würdigung der Lage von Ponsel und der eigenen schutzwürdigen Interessen des Käufers zumutbar sind, insbesondere sofern sich die Abweichung im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen hält oder es sich bei den jeweiligen Liefergegenständen um verschiedene, nicht zusammengehörende Liefergegenstände handelt.

 

c. Bei Lieferverzögerungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die von Ponsel nicht zu vertreten sind, insbesondere Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Ponsel oder durch höhere Gewalt verlängern sich etwaige Lieferfristen um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Höhere Gewalt liegt insbesondere auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Ponsel oder bei Vorlieferanten von Ponsel.

 

In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche des Käufers, außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

 

a. Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk (ex works) zzgl. der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise schließen Zoll, Versicherung, Anfuhr, Fracht und sonstige Spesen nicht ein.

 

Ab einem Auftragswert ab 750,00 EUR liefern wir frei Verwendungsstelle. Für Auftragswerte unter 750,00 EUR berechnet Ponsel für Fracht und Verpackung 7,5 % des Nettoauftragswertes, mindestens jedoch 15,00 EUR.

 

Montagestunden werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste von Ponsel.

 

b. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn nicht anderslautende besondere Vereinbarungen getroffen werden. Ponsel ist berechtigt bei Vertragsschluss Vorauszahlungen oder Sicherheiten auf Kosten des Käufers zu verlangen.

 

c. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist Ponsel berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines konkreten darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

d. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

5. Gefahrübergang

 

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Ponsel noch andere Leistungen wie etwa Versandkosten übernommen hat.

 

6. Gewährleistung, Mängelrüge

 

a. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Ware beim Händler.

 

b. Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, übernimmt Ponsel hierfür keine verschuldensunabhängige Garantie. Dies gilt insbesondere auch für die Bezugnahme auf DIN-Normen.

 

c. Schäden, die durch fehlerhafte Handhabung durch bzw. in der Sphäre des Käufers entstanden sind, insbesondere unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung. Nichtbeachtung der Gebrauchs-, Montage- und/oder Pflegeanleitung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

d. Auf § 377 HGB wird hingewiesen.

 

e. Offensichtliche Transportschäden sind Ponsel sofort nach Entgegennahme der Ware mitzuteilen. Die insoweit erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln und insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffrechten gegenüber Dritten zu treffen.

 

7. Haftung

 

a. Ponsel haftet nur für Schäden, die Ponsel oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Ponsel nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Kardinalpflichten. Eine Kardinalpflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßiger vertraut oder vertrauen darf.

 

b. Haftet Ponsel wegen Pflichtverletzungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, ist deren Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

c. Schadenersatzansprüche, die von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben hiervon unberührt.

 

 

8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

 

a. Ponsel behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist Ponsel zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Ponsel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

b. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Ponsel bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Ponsel, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Ponsel, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ponsel kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Ponsel nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Ponsel und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

 

c. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist Ponsel berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Ponsel verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

 

9. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit

 

a. Wenn Ponsel die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von Ponsel zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall nur vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.

 

b. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

 

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

a. Wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, ist der Geschäftssitz von Ponsel Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen Ponsel können nur dort anhängig gemacht werden.

 

b. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Ponsel und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der zwischen Ponsel und dem Käufer begründeten Geschäftsbeziehung ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

 

 

11. Sonstiges

 

a. Soweit zwischen Ponsel und dem Käufer getroffene Vereinbarungen der Schriftform unterliegen, bedürfen insoweit getroffene Änderungen oder Ergänzungen für ihre Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

 

b. Ponsel weist gemäß §§ 32, 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallende Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben gespeichert werden. Auf die gesonderten Hinweise zur Datenverarbeitung wird Bezug genommen.